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Mietminderung – So machen Sie es richtig!

Schon seit Monaten wächst der Schimmelpilz in Frau K.’s Wohnung und den Vermieter kümmert es nicht. Frau K. darf die Miete mindern. Doch wie geht das? Einfach nicht mehr bezahlen? Das geht natürlich nicht. Bestimmte Regeln sollten eingehalten werden:

1) Der Vermieter muss über den Mängel benachrichtigt werden und zwar schriftlich.

2) Die Mängel sollten dokumentierbar und beweisbar sein. Fotos helfen oder auch die Aussagen von Nachbarn.

3) Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete, das ist die Miete inklusive Nebenkosten.

4) Dann können Sie die Miete kürzen. Die Kürzung wird mit der nächsten fälligen Mietzahlung verrechnet. Denken Sie daran, ob Sie einen Dauerauftrag haben oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben!

Die Miete dürfen Sie übrigens nur kürzen, wenn der Wohnungsmangel während der Mietzeit aufgetreten ist oder bei der Anmietung nicht zu erkennen war oder der Vermieter Ihnen etwas zugesichert hat, es aber nicht eingehalten oder umgesetzt hat. Wenn er z.B. versprochen hat, dichte Fenster einzusetzen – und das aber nie gesehen ist.

Es gibt keine festen Sätze für eine Mietminderung!

Wie viel Miete Sie kürzen dürfen? Da gibt es keine festen Beträge. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich. Unsere angegebenen Beispiele und Summen sind nur eine Richtschnur, aber nicht rechtsverbindlich.

• Die einzige Bad – oder Duschmöglichkeit funktioniert nicht?
» 33 Prozent

• Der Balkon ist wegen Reparaturbedürftigkeit nicht nutzbar
» 3 Prozent

• Bodenkälte wegen fehlender Isolierung und bei fehlender Querlüftungsmöglichkeit?
» 30 Prozent

• Typischer Diskothekenlärm?
» 30 Prozent

• Mitgemietete Einbauküche fehlt bei Einzug?
» 100 Prozent

• Fehlende Fliesen in der Küche?
» 10 Prozent

• Hausbeleuchtung defekt?
» 1 Prozent

• Gegensprechanlage defekt?
» 3 Prozent

Noch mehr Informationen erhalten Sie von Mietvereinen die Sie als Mieter unterstützen.
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